Änderung des Ortsgerichtsgesetzes

Mit einstimmiger Beschlussfassung des Landtages vom 28.06.2023 und Veröffentlichung im  GVBl. für das Land Hessen am 11.07.2023 (GVBl. HE 2023, 473 [475]) wurde folgende Gesetzesänderung verkündet:

Dem § 18 OGerG HE wurde der Abs. 4 mit dem Wortlaut

„Schätzungen nach Abs. 1 gelten als Gutachten von Personen, die von einer staatlichen Stelle als Gutachter für die Wertermittlung von Grundstücken bestellt worden sind.“

angefügt. Laut dem Änderungsantrag handelt es sich um eine gesetzliche Klarstellung. § 198 BewG sei durch das GrStRefUG (BGBl. I 2021, 2931) dergestalt ergänzt worden, dass als Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts ein Gutachten

  • des zuständigen Gutachterausschusses i.S.d.r §§ 192 ff. BauGB oder
  • von Personen, die von einer staatlichen oder staatlich anerkannten Stelle als Sachverständige oder Gutachter für die Wertermittlung von Grundstücken bestellt worden sind oder
  • von Personen, die von einer nach DIN EN ISO/IEC 17024 akkreditierten Stelle als Sachverständige oder Gutachter für die Wertermittlung von Grundstücken zertifiziert worden sind,

dienen kann. In § 18 OGerG HE solle klarstellend geregelt werden, dass Grundstücksschätzungen der Ortsgerichte als Gutachten von Personen, die von einer staatlichen Stelle als Gutachter für die Wertermittlung von Grundstücken bestellt worden sind, gelten.

Mit Inkrafttreten am 01.01.2024 können Ortsgerichte nunmehr wieder Schätzungen zum Nachweis des gemeinen niederen Wertes nach § 198 BewG durchführen. Dies war aufgrund eines Erlassses der obersten Finanzbehörde des Landes Hessen seit dem 02.12.2020 nicht mehr möglich.

Geänderter Sprechstundenstandort in Griesheim

Mit dem Montag 20.11.2023 findet die Sprechstunde in Griesheim in anderen Räumlichkeiten statt. Die Sprechstunde wird weiterhin regelmäßig am jeweils 3. Montag des Monats in Alt-Griesheim 53 (Schachclub) fortgeführt. Anmeldungen zur Sprechstunde können bis 4 Wochen in die Zukunft über das Terminbuchungssystem unserer Webseite eingetragen werden.

Wissenswertes zur Vorbereitung von Beglaubigungsterminen

Bitte beachten Sie bei der Terminbuchung, dass innerhalb einer zehnminütigen Bearbeitung eines gebuchten Terminfensters nur ein begrenzter Umfang vorgelegter Unterlagen bearbeitet werden kann, weswegen wir Sie darum bitten, weitere Termine einzubuchen, soweit absehbar ist, dass sich die Bearbeitung nicht innerhalb eines einzelnen Terminfensters von 10 Minuten erledigen lässt. Eine Richtschnur bei Unterschrifts- und Abschriftsbeglaubigungen sind 2 bis 3 Beglaubigungsvorgänge je Terminfenster von 10 Minuten. Sie vermeiden mit entsprechender Voraussicht unnötige Wartezeiten Ihrer Mitbürger. Bitte lesen Sie hier auch die grundsätzlichen Hinweise zu den Bedingungen einer öffentlichen Beglaubigung. Vielen Dank für Ihr Verständnis

Online-Terminbuchung

Seit dem 23.11.2021 wurde ein Online-Terminbuchungssystem auf unserer Webseite eingerichtet, um die vor Ort auftretenden Wartezeiten und damit auch möglicherweise infektiösen Kontakte zu reduzieren. Die Hygieneregeln mit Maskenpflicht und Sicherheitsabstand sowie Handdesinfektionsregeln gelten weiterhin.
Sie finden das Buchungssystem mit weiteren Hinweisen in der rechten Spalte der Startseite bzw. am Ende der Seite auf Mobilgeräten sowie auf folgender Unterseite „Sprechzeiten“.

Ortsgerichte dürfen seit dem 02.12.2020 keine Schätzungen zum Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts mehr vornehmen

Erlass der obersten Finanzbehörde des Landes Hessen vom 2. Dezember 2020
Hessisches Ministerium der Finanzen  S 3229 A- 002- II 6a

Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts; Berücksichtigung von Sachverständigengutachten zum Nachweis eines niedrigeren Grundbesitzwerts

Der Bundesfinanzhof hält in seinem Urteil vom 5. Dezember 2019 II R 9/18 in Anknüpfung an sein Urteil vom 11. September 2013 II R 61/11, BStBl II 2014, 363, und gegen die gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden vom 19. Februar 2014, BStBl I, 808, an seiner Auffassung fest, dass der Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts nach § 198 BewG durch Vorlage eines Gutachtens, nur durch ein Gutachten erbracht werden kann, das der örtlich zuständige Gutachterausschuss oder ein öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für die Bewertung von Grundstücken erstellt hat.

Das BFH-Urteil vom 5. Dezember 2019 II R 9/18 ist über den entschiedenen Einzelfall hinaus nicht anzuwenden.

Die Finanzverwaltung hält weiterhin an ihrer Auffassung fest, dass der Steuerpflichtige den Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts regelmäßig durch ein Gutachten des  zuständigen Gutachter-ausschusses oder eines Sachverständigen, der über besondere Kenntnisse und Erfahrungen auf dem Gebiet der Bewertung von Grundstücken verfügt, erbringen kann (siehe u. a. R B 198 Absatz 3 Satz 1 ErbStR 2019). Dies sind Personen, die von einer staatlichen, staatlich anerkannten oder nach DIN EN ISO/IEC 17024 akkreditierten Stelle als Sachverständige oder Gutachter für die Wertermittlung von Grundstücken bestellt oder zertifiziert worden sind.

Zuständigkeit bei Lebensbescheinigungen

In letzter Zeit werden Bürger gehäuft durch die Bürgerämter an die Ortsgerichte zum Zwecke der Ausstellung einer Lebensbescheinigung weiterverwiesen. Leider dürfen die Ortsgerichte auf Anweisung des Oberlandesgerichtes seit 2017 keine Lebensbescheinigungen ausstellen. Die richtigen Ansprechpartner sind die Stadtbezirksvorsteher. Bitte sehen Sie daher von einer Vorsprache beim Ortsgericht in solcher Angelegenheit ab. Eine Liste der Stadtbezirksvorsteher mit Kontaktdaten finden Sie hier. Die zuständige Stelle für die Bürgerämter wurde hierzu inzwischen auch informiert.

Willkommen auf der Webseite des Ortsgerichts


Die Sprechzeiten finden jeden 1. und 3. Montag des Monats von 17 bis 18:30 Uhr im Saalbau Haus Nied und jeden 2. Montag des Monats von 17 bis 18:30 Uhr im Wilhelm-Kobelt-Haus über der Stadtbücherei Schwanheim Am Abtshof (hinterer Zugang, 1. OG) sowie jeden 4. Montag des Monats von 17 bis 18:30 Uhr im Heimathaus Goldstein (Goldsteinstraße 300) statt. Am evtl. 5. Montag eines Monats findet keine Sprechstunde statt.

Zielführende Informationen zur Vorbereitung auf einen Besuch in der Sprechzeit finden Sie unter den oben aufgeführten Untermenüpunkten des Menüpunkts „Informationen zu den Aufgaben“.


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