Rechte und Pflichten nach Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) — Justiz & Justizverwaltung

Gesetzestexte

Die im Folgenden genannten Gesetze finden Sie unter

http://wvvw.gesetze-im-internet.de (Bundesrecht),
https://www.rv.hessenrecht.hessen.de (Landesrecht Hessen) und
http://eur-lex.europa.eu (Recht der Europäischen Union).

Datenverarbeitende Stelle (Verantwortlicher)

Verantwortlicher ist das Gericht, bei dem das Verfahren geführt wird:

Amtsgericht Frankfurt am Main
Gerichtsstraße 2
60313 Frankfurt am Main
Mail verwaltung@ag-frankfurt.justiz.hessen.de
Telefon 069.1367.01
Fax 069.1367.2030

Die oder der jeweils amtierende behördliche Datenschutzbeauftragte bzw. Datenschutzbeauftragte des Gerichts ist über dieselben Kontaktdaten zu erreichen. Bei einem Brief sollten Sie in das Adressfeld zusätzlich „zu Händen des Datenschutzbeauftragten“ schreiben.
Zu erreichen ist der Datenschutzbeauftragte auch über datenschutzbeauftragter@ag-frankfurt.justiz.hessen.de.

Zweck und Rechtsgrundlage der Datenverarbeitung

Zweck der Datenverarbeitung ist die Erfüllung von Verpflichtungen der Justizverwaltung auf Grundlage der jeweils einschlägigen Rechtsnormen sowie die Erfüllung von Verpflichtungen der Justiz auf Grundlage des jeweils einschlägigen Verfahrensrechts. Die Verarbeitung ist mithin für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich, die dem Verantwortlichen übertragen wurde und die sowohl im öffentlichen Interesse liegt als auch in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, Art. 6 Abs. 1 lit e) 1 der Verordnung (EU) 2016/679 (EU-Datenschutz-Grundverordnung – DSGV0).

Kategorien der verarbeiteten personenbezogenen Daten

Die Justizverwaltung bzw. Justiz verarbeitet stets Ihre Stammdaten, wie etwa Name und Anschrift. In Kostenangelegenheiten werden auch ihre Zahlungsdaten verarbeitet. Die Verarbeitung kann aber je nach dem Inhalt des jeweiligen Verfahrens auch besondere Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Art. 9 Abs. 1 DSGVO umfassen.

Herkunft der personenbezogenen Daten, die nicht bei Ihnen erhoben worden sind

Soweit Sie die personenbezogenen Daten nicht selbst der Justiz übermittelt haben, stammen diese Daten zumeist aus den Angaben der Gegenseite oder von Zeugen. Die Justiz kann zudem auf Daten der Einwohnermeldeämter und auf weitere staatliche Register zurückgreifen.

Einwilligung als Rechtsgrundlage der Datenverarbeitung

Soweit Sie in einzelnen Fällen ausdrücklich gefragt werden, ob Sie mit der Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten einverstanden sind, gilt Folgendes: Sie können die Einwilligung jederzeit widerrufen. Dies wirkt nur für die Zukunft. Die bis zum Widerruf erfolgte Verarbeitung bleibt also rechtmäßig. Von diesen Fällen abgesehen beruht die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Justiz aber nicht auf einer Einwilligung, sondern auf gesetzlichen Regelungen, kann also auch gegen den Willen der Betroffenen geschehen. Ein Widerruf der Einwilligung ist daher nur möglich und von Bedeutung, wenn Sie zuvor — z. B. in einem Brief, mündlich oder in einem Formular — um Ihre Einwilligung gebeten worden sind.

Empfänger Ihrer personenbezogenen Daten

Eine Weitergabe Ihrer personenbezogenen Daten erfolgt nur im Rahmen der Vorgaben des geltenden Rechts bzw. des geltenden Verfahrensrechts, so dass dafür Sorge getragen wird, dass Ihre Daten nicht an Unberechtigte gelangen. Die Einzelheiten zur möglichen Weitergabe an öffentliche Stellen in Sonderfällen ergeben sich aus den jeweils einschlägigen Rechtsnormen bzw. aus dem jeweiligen Verfahrensrecht sowie aus § 21 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz (EGGVG). Des Weiteren können Ihre Daten wie bisher im Rahmen der Akteneinsicht anderen bekannt werden.  Wer Akteneinsicht erhält, ist aber im Verfahrensrecht geregelt. Unbeteiligte Dritte oder bloße Zeugen erhalten beispielsweise keine Akteneinsicht.

Ihre personenbezogenen Daten können auch der Auftragsverarbeitung durch die Hessische Zentrale für Datenverarbeitung (HZD) und (im Rahmen länderübergreifender Zusammenarbeit) vergleichbare Betriebe anderer Bundesländer unterliegen. Dabei handelt es sich jeweils um öffentliche Stellen, die lediglich die Technologie für die von der Justiz gesteuerte Datenverarbeitung zur Verfügung stellen. Ihre Daten werden dort also nicht für justizfremde Zwecke verwendet.

Speicherungsdauer

Die Dauer, für die Ihre personenbezogenen Daten gespeichert werden, ergibt sich aus § 5 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes zur Errichtung der Informationstechnik Stelle der hessischen Justiz und zur Regelung justizorganisatorischer Angelegenheiten (ITStErrG) in Verbindung mit der Verordnung zur Aufbewahrung von Schriftgut der Justiz. Die Frist beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem das Verfahren mit Weglegung der Akten abgeschlossen wurde. Typische Aufbewahrungsfristen in Justizverwaltungssachen betragen 3, 5, 10 oder 20 Jahre. Typische Aufbewahrungsfristen von Justizakten betragen je nach Bereich z. B. fünf, zehn oder dreißig Jahre.

Ihre Rechte

Gemäß Art. 15 DSGVO haben Sie in Bezug auf die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten ein Recht auf Auskunft des Verantwortlichen. Nach Art. 16 DSGVO haben Sie das Recht auf Berichtigung. Art. 17 DSGVO gibt Ihnen das Recht, die Löschung oder die Einschränkung der Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten zu verlangen. Diese Rechtsfolgen kommen aber nicht in Betracht, wenn die Verarbeitung zur Wahrnehmung einer Aufgabe dient, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, Art. 17 Abs. 3 lit. b) DSGVO. Das Recht auf Widerspruch nach Art. 21 Abs. 1 DSGVO besteht nach § 35 des Hessischen Datenschutz-  und Informationsfreiheitsgesetzes (HDSIG) nicht, soweit eine Rechtsvorschrift zur Verarbeitung der Daten verpflichtet.

Wenn Sie der Ansicht sind, dass die Verarbeitung der Sie betreffenden personenbezogenen Daten gegen die Datenschutz-Grundverordnung verstößt, haben Sie nach Art. 77 DSGVO unbeschadet eines anderweitigen verwaltungsrechtlichen oder gerichtlichen Rechtsbehelfs das Recht auf Beschwerde bei dem Hessischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit. Diese Behörde übt aber die Aufsicht über die Gerichte nur insoweit aus, als die Gerichte nicht rechtsprechend tätig werden, also nur bei verwaltungsbezogenen Angelegenheiten.

Folgen einer Weigerung zur Angabe von Daten

Die Folgen einer Weigerung in Verfahren der Justizverwaltung bestimmen sich nach den jeweils einschlägigen Rechtsnormen. Die Angelegenheiten der Justizverwaltung sind vielgestaltig. Die Bereitstellung bestimmter personenbezogener Daten von Parteien, Zeugen, Sachverständigen und sonstigen Prozessbeteiligten ist für die Durchführung eines justiziellen Verfahrens erforderlich.

Die Folgen einer Weigerung im Rahmen justizieller Verfahren bestimmen sich nach dem jeweiligen Verfahrensrecht. Teilweise kann eine Weigerung Zwangsmittel (Ordnungsgeld und Ordnungshaft) nach sich ziehen. Wenn die Voraussetzungen von § 111 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vorliegen, kann eine Geldbuße von bis zu 1000 Euro in Verfahren der Justizverwaltung bzw. in justiziellen Verfahren verhängt werden.

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