Über uns

Ortsgerichte sind ausschließlich in Hessen durch Landesgesetz errichtete Hilfsbehörden der Justiz. Die Dienstaufsicht über die Ortsgerichte liegt beim Oberlandesgericht und Amtsgericht. In Gemeinden mit mehreren Ortsteilen können mehrere Ortsgerichte bestehen.

Die Ortsgerichtsmitglieder sind vereidigte Ehrenbeamte. Für jedes Ortsgericht werden ein:e Ortsgerichtsvorsteher:in und vier Ortsgerichtsschöff:innen bestellt. Eine Erweiterung auf eine ständige Vertretung kann aufgrund einer bestehenden Vertretungsregelung getroffen worden sein, um die Aufgaben bei mehreren Ortsteilen auf mehrere Verantwortliche zu verteilen.

Die betreffenden Personen werden dem Amtsgericht auf Basis von Beschlüssen der Gemeindevertretung vorgeschlagen. In Frankfurt am Main sind die beschließenden Vertretungen die Ortsbeiräte und die Stadtverordnetenversammlung. Die Ernennung erfolgt für 10 Jahre und ab dem vollendeten 65. Lebensjahr für 5 Jahre. Rechtsgrundlage ist das seit dem 1. Januar 1953 geltende Ortsgerichtsgesetz (OGerG), welches die erstmals seit 1852 geschaffenen Ortsgerichte fortschrieb und die bis dahin ebenfalls bestehenden Feldgerichte und Schätzungsämter aufhob.

Den Ortsgerichten obliegen die durch Gesetz näher bezeichneten Aufgaben auf dem Gebiet der freiwilligen Gerichtsbarkeit und des Schätzungswesens. Ortsgerichte führen Dienstsiegel.

Nach dem Ortsgerichtsgesetz (OGerG) ist das Ortsgericht in seinem Zuständigkeitsbezirk für folgende Aufgaben zuständig:

1. Im privaten und privatrechtlichen Bereich für

  • die Beglaubigung von Unterschriften,
  • die Beglaubigung von Abschriften öffentlicher und privater Urkunden und
  • die Vornahme von Grundstücksschätzungen innerhalb des Ortsgerichtsbezirks.

2. In Grundbuchangelegenheiten für die Beglaubigung von Unterschriften

  • bei Eintragung oder Löschung von Lasten oder Beschränkungen in Abteilung II des Grundbuches und
  • bei Eintragung oder Löschung von Grundschulden oder Hypotheken in Abteilung III des Grundbuches.

3. In Vereinsangelegenheiten für die Beglaubigung von Unterschriften

  • der vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder gemäß § 26 BGB zur Mitteilung an das Vereinsregister.

4. In Erbangelegenheiten für die Beglaubigung von Unterschriften

  • bei Anträgen an das Nachlassgericht bei Erbausschlagungen.

5. Bei Sterbefällen für

  • die Aufnahme von Sterbefallanzeigen mit den Angehörigen zur Weiterleitung an das Nachlassgericht – in Frankfurt am Main wurde diese Aufgabe ausgesetzt – und
  • die Nachlasssicherung von Amtswegen, soweit ein Bedürfnis besteht.
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