Über uns

Das Ortsgericht bildet in Hessen eine Hilfsbehörde der Justiz. Die ehrenamtlichen Ortsgerichtsmitglieder werden von der Gemeindevertretung dem Amtsgericht vorgeschlagen und von diesem für 10 bzw. 5 Jahre bestellt, ernannt und vereidigt. Für jedes Ortsgericht werden üblicherweise ein Ortsgerichtsvorsteher und vier Ortsgerichtsschöffen bzw. -stellvertreter bestellt. 

Nach dem Ortsgerichtsgesetz (OGerG) ist das Ortsgericht in seinem Bezirk für folgende Aufgaben zuständig:

1. Im privaten und privatrechtlichen Bereich für

  • die Beglaubigung von Unterschriften,
  • die Beglaubigung von Abschriften öffentlicher und privater Urkunden und
  • die Vornahme von Grundstücksschätzungen innerhalb des Ortsgerichtsbezirks.

2. In Grundbuchangelegenheiten für die Beglaubigung von Unterschriften

  • bei Eintragung oder Löschung von Lasten oder Beschränkungen in Abteilung II des Grundbuches und
  • bei Eintragung oder Löschung von Grundschulden oder Hypotheken in Abteilung III des Grundbuches.

3. In Vereinsangelegenheiten für die Beglaubigung von Unterschriften

  • der vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder gemäß § 26 BGB zur Mitteilung an das Vereinsregister.

4. In Erbangelegenheiten für die Beglaubigung von Unterschriften

  • bei Anträgen an das Nachlassgericht bei Erbausschlagungen.

5. Bei Sterbefällen für

  • die Aufnahme von Sterbefallanzeigen mit den Angehörigen zur Weiterleitung an das Nachlassgericht (speziell in Frankfurt am Main trifft dies nicht zu) und
  • die Nachlasssicherung von Amtswegen, soweit ein Bedürfnis besteht.

 

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