Das Ortsgericht bildet in Hessen eine Hilfsbehörde der Justiz. Die ehrenamtlichen Ortsgerichtsmitglieder werden von der Gemeindevertretung dem Amtsgericht vorgeschlagen und von diesem für 10 bzw. 5 Jahre bestellt, ernannt und vereidigt. Für jedes Ortsgericht werden üblicherweise ein Ortsgerichtsvorsteher und vier Ortsgerichtsschöffen bzw. -stellvertreter bestellt.
Nach dem Ortsgerichtsgesetz (OGerG) ist das Ortsgericht in seinem Bezirk für folgende Aufgaben zuständig:
1. Im privaten und privatrechtlichen Bereich für
- die Beglaubigung von Unterschriften,
- die Beglaubigung von Abschriften öffentlicher und privater Urkunden und
- die Vornahme von Grundstücksschätzungen innerhalb des Ortsgerichtsbezirks.
2. In Grundbuchangelegenheiten für die Beglaubigung von Unterschriften
- bei Eintragung oder Löschung von Lasten oder Beschränkungen in Abteilung II des Grundbuches und
- bei Eintragung oder Löschung von Grundschulden oder Hypotheken in Abteilung III des Grundbuches.
3. In Vereinsangelegenheiten für die Beglaubigung von Unterschriften
- der vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder gemäß § 26 BGB zur Mitteilung an das Vereinsregister.
4. In Erbangelegenheiten für die Beglaubigung von Unterschriften
- bei Anträgen an das Nachlassgericht bei Erbausschlagungen.
5. Bei Sterbefällen für
- die Aufnahme von Sterbefallanzeigen mit den Angehörigen zur Weiterleitung an das Nachlassgericht (speziell in Frankfurt am Main trifft dies nicht zu) und
- die Nachlasssicherung von Amtswegen, soweit ein Bedürfnis besteht.