Anfragenausschlüsse

Welche Dokumente werden grundsätzlich nicht beglaubigt?

Das Ortsgericht darf folgende Dokumente nicht beglaubigen:

Welche Begleitumstände führen zur Verweigerung der Unterschriftsbeglaubigung?

Veröffentlicht amDas Ortsgericht wird bei Vorliegen folgender Umstände die Unterschriftsbeglaubigung in der Regel verweigern:

  • Unterschriften und Abschriften sollen nach § 13 Abs. 3 OGerG nicht beglaubigt werden, wenn die Personen, die die Unterschriften vollzogen oder die Abschriften vorgelegt haben, nicht im Bezirk des Ortsgerichts ihren Wohnsitz, nicht ihren ständigen Aufenthalt oder nicht ihren ständigen Arbeitsplatz haben, oder wenn dies nicht im Zusammenhang mit anderen, die gleiche Sache betreffenden Beglaubigungen geschieht.

    Das Ortsgericht VIa umfasst die Stadtteile Griesheim, Nied und Schwanheim-Goldstein. Bewohner anderer Stadtteile werden an die für sie zuständigen Ortsgerichte weiterverwiesen. Eine nach Stadtteilen sortierte Liste der Ortsgerichte finden Sie hier

  • Unterschriftsbeglaubigungen ohne persönliche Vorlage eines gültigen Identitätsnachweises (Personalausweis, Reisepass oder Aufenthaltstitel) sind nicht zugelassen.

  • Eine stellvertretende Unterschriftsbeglaubigung ohne Vorlage einer beglaubigten Vollmacht ist ebenfalls nicht zugelassen.

  • Fernunterschriftsbeglaubigungen (postalisch oder per Video) sind grundsätzlich nicht zugelassen.

Welche Schätzanfragen können nicht gestattet werden?

Das Ortsgericht muss bei Vorliegen folgender Umstände die Schätzanfrage verweigern:

  • Schätzungsanfragen zu Objekten, die nicht im Zuständigkeitsbereich des Ortsgerichts VIa (Griesheim, Nied, Schwanheim-Goldstein) liegen, dürfen von uns nicht bearbeitet werden.