Informationen zum Erbscheinsverfahren

Todesfälle sind für die Angehörigen nicht nur eine emotionale Belastung, sondern auch ein nicht unerheblicher Organisationsaufwand. Wir wollen Ihnen helfen, die vielen Formalitäten zu vereinfachen und Sie bereits vor Antragstellung über alles Notwendige umfassend informieren.

Viele Angehörige denken, dass immer ein Erbschein beantragt werden muss. Dies ist jedoch nicht richtig. Ein Erbschein begründet nicht die Erbfolge, sondern weist sie nur nach. Ein solcher muss daher nur beantragt werden, wenn dessen Vorlage von einer Stelle verlangt wird.

Hat der Erblasser ein notarielles Testament oder einen Erbvertrag hinterlassen, ist in der Regel kein Erbschein erforderlich. Grundsätzlich genügt in diesen Fällen eine beglaubigte Abschrift der Verfügung von Todes wegen mit Eröffnungsprotokoll als Erbnachweis.

Ein Erbschein ist immer erforderlich, wenn Grundbesitz vorhanden ist, der vom Erblasser auf den oder die Erben umgeschrieben werden soll und kein notarielles Testament oder Erbvertrag vorliegt. Ansonsten ist er erforderlich, wenn der/die Erben sich ausweisen müssen, um den Nachlass in Besitz zu nehmen und darüber zu verfügen. Häufig verlangen Banken zur Verfügung über vorhandene Gelder einen Erbschein.

Das Amtsgericht Frankfurt Außenstelle Höchst – Nachlassgericht – ist für die Erteilung eines Erbscheins zuständig, wenn der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt in den Frankfurter Stadtteilen mit der Postleitzahl 60529 bzw. 65 … oder folgenden Gemeinden des Main-Taunus-Kreises gewohnt hat: Stadtgemeinden Eschborn (einschließlich des Stadtteils Niederhöchstadt), Hattersheim (einschließlich der Stadtteile Okriftel und Eddersheim), Hofheim (einschließlich der Stadtteile Diedenbergen, Langenhain, Lorsbach, Marxheim, Wallau und Wildsachsen) sowie die Landgemeinden Kriftel, Liederbach und Sulzbach.

Generell können Sie auch bei jedem anderen Amtsgericht einen Erbscheinsantrag stellen, hier sollten Sie sich jedoch vorab über die dortigen Sprechzeiten informieren und darüber, welche Unterlagen mitzubringen sind. Seit 2021 wurde zudem für hessische Amtsgerichte auch ein elektronisches Erbscheinverfahren eingeführt, bei dem der Antrag vor dem Ortstermin online vorbereitet werden kann.

Sprechzeiten des Nachlassgerichts
Das Nachlassgericht hat täglich Sprechzeiten zwischen 9.00 und 12.00 Uhr. Eine vorherige Terminvereinbarung ist unbedingt erforderlich. Bitte vereinbaren Sie telefonisch oder schriftlich (auch per E-Mail) einen Termin.

Werden alle erforderlichen Unterlagen und Informationen mitgebracht bzw. über das elektronische Erbscheinsverfahren auch vorbereitet, kann die Bearbeitung deutlich schneller erfolgen und der benötigte Erbschein kann ggf. direkt erteilt und mitgegeben werden. Beachten Sie daher unbedingt die nachfolgenden Hinweise.

Ein Erbschein wird nur auf Antrag erteilt. Der Antrag kann vor dem Nachlassgericht oder von einem Notar gestellt werden. Bei Antragstellung ist ein gültiger Personalausweis oder Reisepass vorzulegen.

Wer ist antragsberechtigt?
Antragsberechtigt ist jeder Erbe. Sind mehrere Miterben vorhanden, reicht es aus, wenn ein Miterbe den Antrag auf Erteilung eines gemeinschaftlichen Erbscheins stellt. Wird der Antrag nicht von sämtlichen Erben gestellt, hat der Antragsteller anzugeben, dass die übrigen Erben die Erbschaft angenommen haben und nach Möglichkeit eine Vollmacht oder eine Einverständniserklärung der übrigen Miterben vorzulegen. Ein Muster finden Sie hier. Werden Vollmachten vorgelegt, kann ein meist langwieriges schriftliches Anhörungsverfahren vermieden werden.


Angaben und notwendige Unterlagen
Privatschriftliche Testamente sind im Original beim Nachlassgericht zur Eröffnung abzuliefern.

Hat der Erblasser keine Verfügung von Todes wegen hinterlassen, gilt die gesetzliche Erbfolge.

Gesetzliche Erben sind zunächst einmal Kinder und der Ehegatte. Sind keine Kinder oder andere Abkömmlinge (Enkel etc.) vorhanden, erben der Ehegatte neben Eltern bzw. Geschwistern oder –sollten diese bereits verstorben sein- deren Abkömmlinge (Nichten, Neffen etc.)

Die Erben haben das Verhältnis anzugeben, auf dem ihr Erbrecht beruht (verwandtschaftliche Beziehung, Familienstand, Güterstand). Diese Angaben sind durch Vorlage folgender Urkunden (im Original oder in öffentlich beglaubigter Form) nachzuweisen:

  • Sterbeurkunde des Erblassers
  • Familienstammbuch oder
  • sämtliche Geburts- bzw. Abstammungsurkunden, die die Verwandtschaft der Erben mit dem Erblasser nachweisen
  • Heiratsurkunde bei Ehegattenerbrecht
  • Die Sterbeurkunden sämtlicher Personen, die als (Mit-) Erben in Betracht gekommen wären, wenn sie zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers noch gelebt hätten
  • War der Erblasser geschieden, so ist das Scheidungsurteil vorzulegen. Dies gilt auch für vorhergehende Ehen

Zur Kostenberechnung ist der Wert des reinen Nachlasses (Vermögen nach Abzug der Schulden) zum Zeitpunkt des Todestages unter Verwendung des Nachlassverzeichnisses anzugeben. Das Formular „NS 17 Fragebogen zur Wertfestsetzung“ wird Ihnen spätestens bei Antragstellung ausgehändigt. Sie finden es jedoch ebenfalls hier.

Wenn alle notwendigen Unterlagen mitgebracht werden, kann nach Möglichkeit der Erbschein sofort ausgehändigt werden. Dies ist in aller Regel aber nur in einfach gelagerten Fällen möglich, in denen die Erbfolge klar geregelt ist, also meist bei gesetzlicher oder bei
zweifelsfreier, gewillkürter Erbfolge.

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