Grundbuchangelegenheiten

Wie erhalte ich einen Grundbuchauszug?

Nach § 12 GBO (Grundbuchordnung) ist die Einsicht in das Grundbuch jedem gestattet, der ein berechtigtes Interesse darlegt. Die Auskunft erfolgt in Form einer auf Verlangen des Anfragenden beglaubigten, ansonsten in einfacher Abschrift. Die Kosten für die Erstellung der Auszüge können Sie dem folgenden, vom Amtsgericht bereitgestellten und von uns für die Außenstelle in Höchst im Adressfeld angepassten Formular zur Beantragung des Grundbuchauszugs entnehmen:

Antrag auf Erteilung von Grundbuchauszügen

Wie wird eine Berichtigung des Grundbuches eingeleitet?

Zur Eigentumsübertragung oder Belastung eines Grundstücks nach § 873 Abs. 1 BGB ff. ist eine Einigung und Eintragung im Grundbuch erforderlich. Ebenso ist zur Löschung von Rechten und Belastungen eine Erklärung ggf. auch von berechtigten Dritten nach § 875 Abs. 1 BGB ff. erforderlich. Die Verfahren erfolgen nach der Grundbuchordnung (GBO) in einem sogenannten Eintragungs- bzw. Löschungsverfahren durch das Grundbuchamt.

Mit einem schriftlichen Antrag wird das jeweilige Verfahren in Gang gesetzt. Zum Antrag ist nach § 19 GBO die Einwilligung des Betroffenen zu erklären. Dies kann nach § 874 BGB durch sogenannte Eintragungs- bzw. Löschungsbewilligungen erfolgen, die den Inhalt der/s einzutragenden bzw. löschenden Last bzw. Rechts beschreiben und nach § 29 GBO mit einer beglaubigten Unterschrift zu signieren sind. Sonstige zu der Eintragung bzw. Löschung erforderlichen Erklärungen müssen ebenfalls angelegt und soweit erforderlich in beglaubigter Form nachgewiesen werden. Die Eintragungs- bzw. Löschungsbewilligung kann formal nach § 30 GBO mit dem Eintragungs- bzw. Löschungsantrag zusammengefasst werden. Diese Möglichkeit wird gerne von Banken zur Reduzierung des Schriftverkehrsumfangs für ihre Kunden genutzt und am Ende der Bewilligungsschriftstücks vorgesehen.

Eine vom Antrag getrennte, formale Behandlung der Bewilligung erlaubt dagegen eine Verfassung des Antrags unter Hinzuziehung anderer zu berichtigender Einträge, welche dem Antrag dann ebenfalls angehängt werden. Ohne konkrete Kenntnis der inhaltlichen Vorgänge sieht das folgende Musterformular des Ortsgerichts eine getrennte Behandlung durch Markierung des vorgesehenen Vorgangs und Hinzufügung entsprechender Anlagen für Eintragungen bzw. Löschungen in den nach § 10 und § 11 GBV vorgesehenen Grundbuchabteilungen II und III vor:

Antrag auf Eintragung bzw. Löschung von Grundbuchlasten/-rechten

Für die spezifischen Fälle der Namensberichtigung und der Berichtigung aufgrund Erbfalles in der nach § 9 GBV vorgesehenen Grundbuchabteilung I finden Sie folgende Musterformulare:

Antrag auf Namensberichtigung im Grundbuch
Antrag auf Grundbuchberichtigung nach Erbfall

Das Ortsgericht beglaubigt Ihnen die Unterschrift(en) und evtl. notwendigen Kopien. Nach Einreichung der zusammengestellten Unterlagen durch den Antragsteller beim Grundbuchamt des zuständigen Amtsgerichts und erfolgter Genehmigung kann die Berichtigung des Grundbuches vorgenommen werden.

Welche Gebühren fallen an?

Beglaubigungen sind grundsätzlich gebührenpflichtig. Die Gebühren müssen sofort und in bar entrichtet werden. Die Höhe der Gesamtgebühr errechnet sich anhand der Anzahl der zu beglaubigenden Unterschriften bzw. Kopien. Wird das Dienstgeschäft auf Verlangen außerhalb der Geschäftsräume des Ortsgerichts vorgenommen, erhöht sich die Gebühr entsprechend. Die einzelnen Gebührenposten sind dem Gebührenverzeichnis des Ortsgerichtsgesetzes zu entnehmen. 
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