Beglaubigungen

Welche persönlichen Voraussetzungen muss ich erfüllen?
 
Unterschriften und Abschriften werden nach § 13 Abs. 3 OGerG nur beglaubigt, wenn die Personen, die die Unterschriften vollzogen oder die Abschriften vorgelegt haben, im Bezirk des Ortsgerichts ihren Wohnsitz, ihren ständigen Aufenthalt oder ihren ständigen Arbeitsplatz haben, oder wenn dies im Zusammenhang mit anderen, die gleiche Sache betreffenden Beglaubigungen geschieht. Das Ortsgericht VIa umfasst die Stadtteile Griesheim, Nied und Schwanheim/Goldstein. Die Kontakte zu den anderen Ortsgerichten finden Sie hier. Die Zuständigkeitsbereiche finden Sie unter dem Dropdown-Menü „Stadtteile & Bezirke“.
 
Beglaubigungen von Unterschriften müssen persönlich vom Unterzeichnenden angefragt werden. Wenn ein persönliches Erscheinen aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich ist, kann das Ortsgericht für einen Hausbesuch angefragt werden. Wenn ein Hausbesuch aus gesundheitlichen Gründen nicht zielführend ist, kann nur eine vorzulegende, beglaubigte Vollmacht den ersatzweise Unterzeichnenden ermächtigen. Der Bevollmächtigte hat dann stellvertretend persönlich zu erscheinen.
 
Was muss ich zur Beglaubigung vorlegen?
 
Das Dokument, das beglaubigt werden soll, und das Original ist dem Ortsgericht vorzulegen. Bei der Beglaubigung von Unterschriften sind außerdem ein Nachweis der Identität (z. B. Personalausweis oder Reisepass) neben dem Schriftstück mitzubringen, auf dem die zu leistende Unterschrift beglaubigt werden soll.
 

Was wird beglaubigt?

Bei der Abschrift handelt es sich allgemein um eine inhaltsgleiche (identische), also wortgetreue Vervielfältigung eines Schriftstücks, speziell im Rechtsverkehr um die gleich lautende Wiedergabe einer Originalvorlage. Mit einer Beglaubigung wird nach dem § 39 BeurkG (Beurkundungsgesetz) die Übereinstimmung mit dem Original folgender Dokumente bestätigt:

  • Abschriften,
  • Abdrucke,
  • Ablichtungen und dergleichen (Abschriften) sowie
  • sonstige einfache Zeugnisse 

Mit einer Beglaubigung wird nach dem Beurkundungsgesetz § 39 BeurkG außerdem 

  • die Unterschrift und
  • das Handzeichen sowie
  • die Zeichnung einer Unterschrift

bei der Feststellung des Zeitpunktes zu dem eine Privaturkunde vorgelegt worden ist und bei Bescheinigungen über Eintragungen in öffentlichen Registern bescheinigt. Die formalen Vorgaben werden hierbei mit Ausnahme des Abs. 5 durch den § 40 BeurkG beschrieben. Im Wesentlichen werden hierbei:

geprüft. Eine Beglaubigung und sonstige Zeugnisse mit Hilfe einer elektronischen Signatur nach § 39a BeurkG ist dem Ortsgericht aus technischen Gründen nicht möglich.

Wie erreiche ich eine Beglaubigung für die Verwendung im Ausland?

Deutsche öffentliche Urkunden und Bescheinigungen, die für den Gebrauch im Ausland vorgesehen sind, müssen unter bestimmten Voraussetzungen im Inland beglaubigt werden, wenn dies der ausländische Staat bzw. Empfänger verlangt. Nachdem das Ortsgericht eine Beglaubigung durchgeführt hat, kann daher zusätzlich auch eine Legalisation bzw. Apostille verlangt werden. Hierfür sind entweder das Justizministerium oder in der Regel die Landgerichte zuständig. Weitere Informationen hierzu finden Sie hier.
Die zuständigen Ansprechpartner beim Landgericht Frankfurt finden Sie hier.

Wann werden Beglaubigungen verweigert?

Eine Übersicht der durch das Ortsgericht nicht beglaubigungsfähigen Vorgänge und verhindernden Begleitumstände finden Sie hier.

Welche Gebühren fallen an?
 
Beglaubigungen sind grundsätzlich gebührenpflichtig. Die Gebühren müssen sofort und in bar entrichtet werden. Die Höhe der Gesamtgebühr errechnet sich anhand der Anzahl der zu beglaubigenden Kopien bzw. Unterschriften. Wird das Dienstgeschäft auf Verlangen außerhalb der Geschäftsräume des Ortsgerichts vorgenommen, erhöht sich die Gebühr entsprechend. Die einzelnen Gebührenposten sind dem Gebührenverzeichnis des Ortsgerichtsgesetzes zu entnehmen. 
 

Was sind die rechtlichen Grundlagen einer Beglaubigung?

Unterschriften und Handzeichen auf Schriftstücken sowie Abschriften werden vom Ortsgericht nach § 13 OGerG beglaubigt, wenn das unterzeichnete Schriftstück bzw. die Abschrift zur Vorlage bei einer Behörde oder bei einer sonstigen Stelle, der auf Grund einer Rechtsvorschrift das unterzeichnete Schriftstück vorzulegen ist, benötigt wird. Das Ortsgericht ist nach § 1 des Ortsgerichtsgesetzes (OGergG) errichtet und nach § 13 OGerG mit Obliegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Beglaubigung von Unterschriften und Abschriften) betraut.
 
Anzuwendende Paragraphen, Gesetze und Verordnungen
 
Weitere Quellen

Hessisches Ministerium der Justiz

Das Ortsgericht – Bürgernah, kompetent, kostengünstig

 

Links zuletzt abgerufen am 10. März 2021

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