Was wird beglaubigt?
Bei der Abschrift handelt es sich allgemein um eine inhaltsgleiche (identische), also wortgetreue Vervielfältigung eines Schriftstücks, speziell im Rechtsverkehr um die gleich lautende Wiedergabe einer Originalvorlage. Mit einer Beglaubigung wird nach dem § 39 BeurkG (Beurkundungsgesetz) die Übereinstimmung mit dem Original folgender Dokumente bestätigt:
- Abschriften,
- Abdrucke,
- Ablichtungen und dergleichen (Abschriften) sowie
- sonstige einfache Zeugnisse
Mit einer Beglaubigung wird nach dem Beurkundungsgesetz § 39 BeurkG außerdem
- die Unterschrift und
- das Handzeichen sowie
- die Zeichnung einer Unterschrift
bei der Feststellung des Zeitpunktes zu dem eine Privaturkunde vorgelegt worden ist und bei Bescheinigungen über Eintragungen in öffentlichen Registern bescheinigt. Die formalen Vorgaben werden hierbei mit Ausnahme des Abs. 5 durch den § 40 BeurkG beschrieben. Im Wesentlichen werden hierbei:
- die Identität des Unterzeichnenden in dessen Gegenwart und
- die Gründe für eine Versagung der Beglaubigung
geprüft. Eine Beglaubigung und sonstige Zeugnisse mit Hilfe einer elektronischen Signatur nach § 39a BeurkG ist dem Ortsgericht aus technischen Gründen nicht möglich.
Wie erreiche ich eine Beglaubigung für die Verwendung im Ausland?
Deutsche öffentliche Urkunden und Bescheinigungen, die für den Gebrauch im Ausland vorgesehen sind, müssen unter bestimmten Voraussetzungen im Inland beglaubigt werden, wenn dies der ausländische Staat bzw. Empfänger verlangt. Nachdem das Ortsgericht eine Beglaubigung durchgeführt hat, kann daher zusätzlich auch eine Legalisation bzw. Apostille verlangt werden. Hierfür sind entweder das Justizministerium oder in der Regel die Landgerichte zuständig. Weitere Informationen hierzu finden Sie hier.
Die zuständigen Ansprechpartner beim Landgericht Frankfurt finden Sie hier.
Wann werden Beglaubigungen verweigert?
Eine Übersicht der durch das Ortsgericht nicht beglaubigungsfähigen Vorgänge und verhindernden Begleitumstände finden Sie hier.
Was sind die rechtlichen Grundlagen einer Beglaubigung?
- Beurkundungsgesetz
- Ortsgerichtsgesetz
- Dienstanweisung für die Ortsgerichte im Lande Hessen (DAOG)
Rundverfügung des Präsidenten des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 13. Dezember 2022 (3842 E – I/3 – 2868/22) (JMBl 01/2023 S. 311-350) - Personenstandsgesetz
Weitere Quellen
Hessisches Ministerium der Justiz
Das Ortsgericht – Bürgernah, kompetent, kostengünstig
Links zuletzt abgerufen am 10. März 2021