Was wird beglaubigt?
Mit einer Beglaubigung wird nach dem Beurkundungsgesetz § 39 BeurkG die Übereinstimmung mit dem Original folgender Dokumente bestätigt:
- Abschriften,
- Abdrucke,
- Ablichtungen und dergleichen (Abschriften) sowie
- sonstige einfache Zeugnisse
Mit einer Beglaubigung wird nach dem Beurkundungsgesetz § 39 BeurkG außerdem
- die Unterschrift und
- das Handzeichen sowie
- die Zeichnung einer Unterschrift
bei der Feststellung des Zeitpunktes zu dem eine Privaturkunde vorgelegt worden ist und bei Bescheinigungen über Eintragungen in öffentlichen Registern bescheinigt. Die formalen Vorgaben werden hierbei durch den § 40 BeurkG beschrieben. Im Wesentlichen werden hierbei:
- die Identität des Unterzeichnenden in dessen Gegenwart und
- die Gründe für eine Versagung der Beglaubigung
geprüft. Eine Beglaubigung und sonstige Zeugnisse mit Hilfe einer elektronischen Signatur nach § 39a BeurkG ist dem Ortsgericht aus technischen Gründen nicht möglich.
Wie erreiche ich eine Beglaubigung für die Verwendung im Ausland?
Deutsche öffentliche Urkunden und Bescheinigungen, die für den Gebrauch im Ausland vorgesehen sind, müssen unter bestimmten Voraussetzungen im Inland beglaubigt werden, wenn dies der ausländische Staat verlangt. Nachdem das Ortsgericht eine Beglaubigung durchgeführt hat, kann daher zusätzlich auch eine Legalisation bzw. Apostille verlangt werden. Hierfür sind entweder das Justizministerium oder in der Regel die Landgerichte zuständig. Weitere Informationen hierzu finden Sie hier.
Die zuständigen Ansprechpartner beim Landgericht Frankfurt finden Sie hier.
Welche Dokumente werden grundsätzlich nicht beglaubigt?
Das Ortsgericht darf folgende Dokumente nicht beglaubigen:
- Personenstandsurkunden (Geburts-, Heirats- und Sterbeurkunden) dürfen nach § 2 und § 55 PStG sowie § 28 Abs. 7 DAOG nur vom Standesamt beglaubigt werden.
- Auszüge aus dem Liegenschaftskataster dürfen nur vom Amt für Bodenmanagement Limburg a. d. Lahn beglaubigt werden.
- Die Zeichnung einer Firma oder die Namensunterschrift, die zur Aufbewahrung beim Gericht bestimmt ist, dürfen nach § 1 Abs. 1 und § 41 des Beurkundungsgesetzes nur von Notaren beglaubigt werden.
- Außerdem ist die Beglaubigung von Unterschriften ohne zugehörigen Text (Blankounterschriften) nach § 27 Abs. 2 DAOG sowie auszugsweiser Abschriften nach § 13 Abs. 2 OGerG abzulehnen.
Was sind die rechtlichen Grundlagen einer Beglaubigung?
- Beurkundungsgesetz
- Ortsgerichtsgesetz
- Anhang 6 zum Ortsgerichtsgesetz: Dienstanweisung für die Ortsgerichte im Lande Hessen (DAOG) der Präsidentin des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main
- Personenstandsgesetz
Weitere Quellen
Hessisches Ministerium der Justiz
Das Ortsgericht – Bürgernah, kompetent, kostengünstig
Links zuletzt abgerufen am 10. März 2021