Anfragenausschlüsse

Welche Dokumente werden grundsätzlich nicht beglaubigt?

Das Ortsgericht darf folgende Dokumente nicht beglaubigen:

  • Urkunden im Zusammenhang mit Grundstückskauf oder einer Vermögensübertragung (§ 311b BGB). Bitte wenden Sie sich an eine:n Notar:in Ihres Vertrauens.

  • Urkunden im Zusammenhang mit Eheverträgen (§ 1410 BGB). Bitte wenden Sie sich an eine:n Notar:in Ihres Vertrauens.

  • Urkunden im Zusammenhang mit Erbschaftsangelegenheiten. Beispielsweise Erbvertrag (§ 2276 BGB) oder Erbverzichtsvertrag (§ 2348 BGB). Bitte wenden Sie sich an eine:n Notar:in Ihres Vertrauens.

  • Lebensbescheinigungen dürfen nach Dienstanweisung des Oberlandesgerichts aus dem Jahr 2017 nicht mehr durch Ortsgerichte ausgestellt werden.  Bitte wenden Sie sich hierzu an die für Sie zuständigen Stadtbezirksvorsteher. Eine Liste der Stadtbezirksvorsteher mit Kontaktdaten finden Sie hier.

  • Personenstandsurkunden (Geburts-, Heirats- und Sterbeurkunden) dürfen nach § 2 und § 55 PStG sowie § 28 Abs. 7 DAOG nur vom Standesamt beglaubigt werden. Bitte wenden Sie sich an das Standesamt.

  • Auszüge aus dem Liegenschaftskataster dürfen nur vom Amt für Bodenmanagement Limburg a. d. Lahn beglaubigt werden. Bitte wenden Sie sich an das Amt für Bodenmanagement Limburg a. d. Lahn.

  • Die Zeichnung einer Firma oder die Namensunterschrift, die zur Aufbewahrung beim Gericht bestimmt ist, dürfen nach § 1 Abs. 1 und § 41 des Beurkundungsgesetzes nur von Notaren beglaubigt werden. Bitte wenden Sie sich an eine:n Notar:in Ihres Vertrauens.

  • Außerdem ist die Beglaubigung von Unterschriften ohne zugehörigen Text (Blankounterschriften) nach § 27 Abs. 2 DAOG sowie auszugsweiser Abschriften nach § 13 Abs. 2 OGerG prinzipiell abzulehnen.

Welche Begleitumstände führen zur Verweigerung der Unterschriftsbeglaubigung?

Veröffentlicht amDas Ortsgericht wird bei Vorliegen folgender Umstände die Unterschriftsbeglaubigung verweigern:

  • Unterschriften und Abschriften sollen nach § 13 Abs. 3 OGerG nicht beglaubigt werden, wenn die Personen, die die Unterschriften vollzogen oder die Abschriften vorgelegt haben, nicht im Bezirk des Ortsgerichts ihren Wohnsitz, nicht ihren ständigen Aufenthalt oder nicht ihren ständigen Arbeitsplatz haben, oder wenn dies nicht im Zusammenhang mit anderen, die gleiche Sache betreffenden Beglaubigungen geschieht.

    Das Ortsgericht VIa umfasst die Stadtteile Griesheim, Nied und Schwanheim-Goldstein. Bewohner anderer Stadtteile werden an die für sie zuständigen Ortsgerichte weiterverwiesen. Eine Liste der Ortsgerichte finden Sie hier. Die in den jeweiligen Zuständigkeitsbereich fallenden Stadtteile finden Sie unter dem Dropdown-Menü „Stadtteile & Bezirke“.

  • Unterschriftsbeglaubigungen ohne persönliche Vorlage eines gültigen Identitätsnachweises (Personalausweis) sind nicht zugelassen.

  • Eine stellvertretende Unterschriftsbeglaubigung ohne Vorlage einer beglaubigten Vollmacht ist ebenfalls nicht zugelassen.

  • Fernunterschriftsbeglaubigungen (postalisch oder per Video) sind grundsätzlich nicht zugelassen.

Welche Schätzanfragen können nicht gestattet werden?

Das Ortsgericht muss bei Vorliegen folgender Umstände die Schätzanfrage verweigern:

  • Schätzungsanfragen zu Objekten, die nicht im Zuständigkeitsbereich des Ortsgerichts VIa (Griesheim, Nied, Schwanheim-Goldstein) liegen, dürfen von uns nicht bearbeitet werden.
 
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