Formale Unterschiede von öffentlicher Beglaubigung und notarieller Beurkundung

Grundsätzlich gibt es für Vorsorgevollmachten keine Formvorschriften.

Schon aus Gründen der Klarheit und Beweiskraft ist jedoch zumindest eine schriftliche Abfassung empfehlenswert. Dabei muss die Vollmacht zur Vorsorge nicht handschriftlich verfasst sein (in diesem Fall wäre allerdings die Gefahr der Fälschung geringer; außerdem lässt sich späteren Zweifeln an der Geschäftsfähigkeit des Vollmachtausstellers eher begegnen, wenn der Text vollständig eigenhändig geschrieben worden ist). Sie können eine Vollmacht auch am Computer oder sonst mittels Textverarbeitung schreiben oder aber von einer anderen Person schreiben lassen. Schließlich können Sie sich auch eines geeigneten Vordruckmusters bedienen. Die eigenhändige Namensunterschrift darf nicht fehlen. Es sollten auch immer Ort und Datum angegeben werden.

Gegebenenfalls haben Sie sich die Frage gestellt, ob Sie Ihre Vorsorgevollmacht notariell beurkunden oder öffentlich beglaubigen lassen sollten. Zur Beantwortung dieser Frage ist es zunächst wichtig zu wissen, worum es sich hierbei jeweils genau handelt:

Mit der öffentlichen Beglaubigung Ihrer Vorsorgevollmacht wird bestätigt, dass die Unterschrift auf der Vorsorgevollmacht von Ihnen stammt. Damit können sich künftige Vertragspartner darauf verlassen, dass Sie die Vollmacht erteilt haben. Sie können Ihre Unterschrift unter der Vollmacht kostengünstig durch die Betreuungsbehörde beglaubigen lassen. Selbstverständlich kann auch jeder Notar [oder das Ortsgericht] Ihre Unterschrift öffentlich beglaubigen. […]

Die notarielle Beurkundung erfüllt den Zweck des Identitätsnachweises ebenfalls, geht aber noch darüber hinaus. Denn bei der notariellen Beurkundung bestätigt der Notar nicht nur, dass die geleistete Unterschrift wirklich von Ihnen stammt, sondern er befasst sich auch mit dem Inhalt der Vollmachtsurkunde. Er berät den Vollmachtgeber und sorgt für rechtssichere Formulierungen. Hierdurch können inhaltlich fehlerhafte oder zu unbestimmt formulierte Vollmachten vermieden werden. Zudem ist der Notar verpflichtet, bei Zweifeln an der Geschäftsfähigkeit des Vollmachtgebers Nachforschungen anzustellen und eine Beurkundung gegebenenfalls abzulehnen. Daher kann eine notarielle Beurkundung auch als Nachweis der Geschäftsfähigkeit zum Zeitpunkt der Bevollmächtigung dienen. Durch eine notarielle Beurkundung können darüber hinaus spätere Zweifel an der Wirksamkeit der Vollmacht vermieden werden, weil die notarielle Urkunde schon für sich allein beweist, dass Sie und niemand anderes die Erklärungen in der Vollmacht abgegeben haben und nichts geändert oder hinzugefügt wurde (§ 415 der Zivilprozessordnung). […]

Besonders häufig stellt sich die Frage der notariellen Beurkundung oder öffentlichen Beglaubigung im Zusammenhang mit Immobiliengeschäften. Damit der Bevollmächtigte Grundstücksgeschäfte gegenüber dem Grundbuchamt vollziehen kann, ist jedenfalls die öffentliche Beglaubigung der Vorsorgevollmacht erforderlich, um die Vollmacht gegenüber dem Grundbuchamt nachweisen zu können (§ 29 der Grundbuchordnung). Eine notarielle Beurkundung ist grundsätzlich nicht erforderlich. Denn grundsätzlich bedarf die Vollmacht nicht derselben Form, die für einen Vertrag oder ein anderes Rechtsgeschäft vorgesehen ist, zu dem die Vollmacht den Bevollmächtigten ermächtigt.

Davon gibt es aber Ausnahmen. Die wohl wichtigste Ausnahme ist eine unwiderrufliche Vollmacht, die auch zum Abschluss von Verträgen erteilt wird, die den Vollmachtgeber zum Erwerb oder zur Veräußerung von Eigentum oder Erbbaurechten an Grundstücken oder von Eigentum an Wohnungen verpflichten. Solche Verträge sind insbesondere Kaufverträge über Grundstücke oder Eigentumswohnungen. Für diese Verträge ist die Notwendigkeit der notariellen Beurkundung gesetzlich vorgeschrieben. Entsprechend ist eine unwiderrufliche Vollmacht zum Abschluss von Immobiliengeschäften notariell zu beurkunden.

Vorsorgevollmachten können als Generalvollmachten regelmäßig nicht unwiderruflich erteilt werden. Wenn der Vollmachtgeber jedoch nach Erteilung der Vollmacht geschäftsunfähig wird, kann er die Vollmacht nicht mehr selbst widerrufen. Die Rechtsprechung hat die Frage, ob diese Konstellation ebenso zu beurteilen ist wie eine von Anfang an unwiderrufliche Vollmacht, bislang nicht entschieden. Es gibt aber in der Literatur Meinungen, die annehmen, dass dieser Fall einer von Anfang an unwiderruflich erteilten Vollmacht gleichzustellen ist und die Erteilung von Vorsorgevollmachten, mit denen der Erwerb oder die Veräußerung von Grundstücken oder Eigentumswohnungen möglich sein soll, daher der notariellen Beurkundung bedarf. In diesen Fällen ist es empfehlenswert, sich vor Erteilung der Vorsorgevollmacht rechtlich beraten zu lassen.

Unabhängig von Vorsorgevollmachten, die im Zusammenhang mit Immobiliengeschäften stehen, muss eine Vorsorgevollmacht auch in folgenden Situationen eine bestimmte Form haben:

Eine öffentlich beglaubigte Vollmacht ist erforderlich, wenn die bevollmächtigte Person Erklärungen gegenüber dem Handelsregister abgeben soll. Auch zur Erklärung einer Erbausschlagung durch eine bevollmächtigte Person (z. B. wegen Überschuldung des Nachlasses) ist eine öffentlich beglaubigte Vollmacht erforderlich. Mit einer öffentlich beglaubigten Vollmacht, die auch zur Vertretung bei Behörden ermächtigt, kann die bevollmächtigte Person in den gesetzlich geregelten Fällen auch einen Reisepass oder einen Personalausweis für den Vollmachtgeber beantragen.

Eine notarielle Beurkundung ist erforderlich, wenn die Vorsorgevollmacht zur Aufnahme von Verbraucherdarlehen berechtigen soll. Eine Vollmacht zur Aufnahme eines Verbraucherdarlehens kann zwar auch schriftlich erteilt werden, sie muss dann aber nach § 492 Absatz 4 Satz 1 BGB bestimmte Informationen zu dem jeweiligen Verbraucherdarlehensvertrag erhalten, die erst gegeben werden können, wenn schon über den Vertragsinhalt verhandelt wurde. Eine Vorsorgevollmacht, die nur allgemein zu einer erst späteren Aufnahme von Verbraucherdarlehen ermächtigen soll, kann solche Informationen nicht enthalten.

Ferner ist eine notarielle Beurkundung dann sinnvoll, wenn Sie ein Handelsgewerbe betreiben oder Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft oder einer GmbH sind. Bei der Abfassung einer Vollmacht können Sie selbstverständlich anwaltlichen oder notariellen Rat einholen. Dies ist besonders dann zu empfehlen, wenn Sie z. B. umfangreiches Vermögen besitzen, zur Vornahme von Grundstücksrechtsgeschäften bevollmächtigen wollen, mehrere bevollmächtigte Personen einsetzen oder der bevollmächtigten Person zusätzlich zur Vollmacht Handlungsanweisungen für deren Nutzung geben wollen. Hilfe bei der Formulierung einer Vollmacht können Sie auch bei Betreuungsvereinen und Betreuungsbehörden erhalten. Über deren konkrete Angebote informieren Sie sich bitte [über folgende Kontaktseite].

Quelltext: „Vorsorgevollmacht, Betreuungs- und Patientenverfügung“ des Bundesministeriums der Justiz

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