Änderung des Ortsgerichtsgesetzes

Mit einstimmiger Beschlussfassung des Landtages vom 28.06.2023 und Veröffentlichung im  GVBl. für das Land Hessen am 11.07.2023 (GVBl. HE 2023, 473 [475]) wurde folgende Gesetzesänderung verkündet:

Dem § 18 OGerG HE wurde der Abs. 4 mit dem Wortlaut

„Schätzungen nach Abs. 1 gelten als Gutachten von Personen, die von einer staatlichen Stelle als Gutachter für die Wertermittlung von Grundstücken bestellt worden sind.“

angefügt. Laut dem Änderungsantrag handelt es sich um eine gesetzliche Klarstellung. § 198 BewG sei durch das GrStRefUG (BGBl. I 2021, 2931) dergestalt ergänzt worden, dass als Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts ein Gutachten

  • des zuständigen Gutachterausschusses i.S.d.r §§ 192 ff. BauGB oder
  • von Personen, die von einer staatlichen oder staatlich anerkannten Stelle als Sachverständige oder Gutachter für die Wertermittlung von Grundstücken bestellt worden sind oder
  • von Personen, die von einer nach DIN EN ISO/IEC 17024 akkreditierten Stelle als Sachverständige oder Gutachter für die Wertermittlung von Grundstücken zertifiziert worden sind,

dienen kann. In § 18 OGerG HE solle klarstellend geregelt werden, dass Grundstücksschätzungen der Ortsgerichte als Gutachten von Personen, die von einer staatlichen Stelle als Gutachter für die Wertermittlung von Grundstücken bestellt worden sind, gelten.

Mit Inkrafttreten am 01.01.2024 können Ortsgerichte nunmehr wieder Schätzungen zum Nachweis des gemeinen niederen Wertes nach § 198 BewG durchführen. Dies war aufgrund eines Erlassses der obersten Finanzbehörde des Landes Hessen seit dem 02.12.2020 nicht mehr möglich.

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